Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Kosten der Nachschau
§ 68. Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, deren Übertretung die Verwaltungsbehörde zu ahnden hat, festgestellt, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probeentnahme und der Untersuchungen zu tragen. Die Höhe der Kosten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Diese Kostenersätze sind Einnahmen des Bundes. Paragraph 68, Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, deren Übertretung die Verwaltungsbehörde zu ahnden hat, festgestellt, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probeentnahme und der Untersuchungen zu tragen. Die Höhe der Kosten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Diese Kostenersätze sind Einnahmen des Bundes.
Dokumentnummer
NOR12133747
Alte Dokumentnummer
N8198512357A