Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
§ 70. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen treten, einschließlich der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen, wie folgt in Kraft:Paragraph 70, (1) Die nachfolgenden Bestimmungen treten, einschließlich der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen, wie folgt in Kraft:
§§ 4 Abs. 3, 29 Abs. 1 Z 5 und 6, 31, 42, 43 bis 46 mit 1. Juni 1986;Paragraphen 4, Absatz 3, 29, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 31, 42, 43 bis 46 mit 1. Juni 1986;
§§ 7 bis 16 mit 1. November 1986;Paragraphen 7 bis 16 mit 1. November 1986;
§ 28 Abs. 3 erster Satz mit 1. Juli 1988.Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz mit 1. Juli 1988.
(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Bestimmungen gelten die §§ 19 Abs. 1 lit. h, 5 lit. e, 6 bis 10 und 13, 19a, 29a und 33 Abs. 6 bis 8 des Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, zuletzt geändert durch die Weingesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 273, einschließlich der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen.Bis zum Inkrafttreten der in Absatz eins, genannten Bestimmungen gelten die Paragraphen 19, Absatz eins, Litera h,, 5 Litera e,, 6 bis 10 und 13, 19a, 29a und 33 Absatz 6 bis 8 des Weingesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 187, zuletzt geändert durch die Weingesetznovelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 273, einschließlich der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen.
(3)Absatz 3,Folgende Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1961 erlassen wurden, bleiben im angegebenen Umfang so lange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten:
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1961 zur Durchführung des Weingesetzes 1961 (Weinverordnung), BGBl. Nr. 321, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1981, BGBl. Nr. 346, mit Ausnahme der §§ 2, 7 und 8;Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1961 zur Durchführung des Weingesetzes 1961 (Weinverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 321, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 346, mit Ausnahme der Paragraphen 2, 7 und 8;
Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1970 über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes, BGBl. Nr. 102, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 641/1973;Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1970 über die Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes, BGBl. Nr. 102, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1973,; Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 470;Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 470;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. August 1978, mit der Großlagen festgesetzt werden, BGBl. Nr. 474.Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. August 1978, mit der Großlagen festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 474.
(4)Absatz 4,Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Flaschen abgefüllte Weine dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern deren Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1961 entspricht.
(5)Absatz 5,Etiketten, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1961 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1985 weiterverwendet werden.
(6)Absatz 6,Bereits vor dem 1. November 1985 erzeugte Qualitätsweine und Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart dürfen auch in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht aus einem einzigen Weinbaugebiet stammen; sie sind - abweichend vom § 29 Abs. 1 Z 7 - mit einem Hinweis auf die Weinbauregion zu versehen. Vor dem 1. November 1985 mit schwefeliger Säure behandelte Weine dürfen an den Verbraucher abgegeben werden, wenn sie dem § 2 der Weinverordnung 1961, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1981, BGBl. Nr. 346, entsprochen haben. Vor dem 1. November 1985 erzeugte Spätlesen und Auslesen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn abweichend von § 30 Abs. 2 Z 5 die Sorte nicht ersichtlich ist.Bereits vor dem 1. November 1985 erzeugte Qualitätsweine und Qualitätsweine besonderer Reife und Leseart dürfen auch in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht aus einem einzigen Weinbaugebiet stammen; sie sind - abweichend vom Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, - mit einem Hinweis auf die Weinbauregion zu versehen. Vor dem 1. November 1985 mit schwefeliger Säure behandelte Weine dürfen an den Verbraucher abgegeben werden, wenn sie dem Paragraph 2, der Weinverordnung 1961, zuletzt geändert durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Juni 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 346, entsprochen haben. Vor dem 1. November 1985 erzeugte Spätlesen und Auslesen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn abweichend von Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, die Sorte nicht ersichtlich ist.
(7)Absatz 7,Bereits vor dem Inkrafttreten der Weingesetznovelle 1991, BGBl. Nr. 10/1992, erzeugte Trockenbeerenauslesen dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, wenn sie hinsichtlich Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 396/1991, entsprochen haben.Bereits vor dem Inkrafttreten der Weingesetznovelle 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,, erzeugte Trockenbeerenauslesen dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, wenn sie hinsichtlich Herstellung und Bezeichnung den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,, entsprochen haben. (8)Absatz 8,Vor dem Inkrafttreten der Weingesetz-Novelle 1995 ausgegebene Banderolen dürfen für Weine der Ernte 1994 und davor, die in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt werden, weiter angebracht werden. Die Banderolen für Qualitätswein ab der Ernte 1995 haben bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 45 Abs. 2 hinsichtlich Größen, Formen, Farben und Anbringung nach § 45 Abs. 1 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 erlassenen Verordnung zu entsprechen.Vor dem Inkrafttreten der Weingesetz-Novelle 1995 ausgegebene Banderolen dürfen für Weine der Ernte 1994 und davor, die in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt werden, weiter angebracht werden. Die Banderolen für Qualitätswein ab der Ernte 1995 haben bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, hinsichtlich Größen, Formen, Farben und Anbringung nach Paragraph 45, Absatz eins, des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994, erlassenen Verordnung zu entsprechen. (9)Absatz 9,Etiketten, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1995 weiterverwendet werden.Etiketten, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1992, entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1995 weiterverwendet werden. (10)Absatz 10,Weine, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 entsprechen, nicht jedoch den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, können bis 31. August 1995 weiter erzeugt werden. Diese Weine können bis zum Aufbrauch der Lagerbestände im Inland in Verkehr gebracht oder in Drittländer exportiert werden.Weine, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994, entsprechen, nicht jedoch den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, können bis 31. August 1995 weiter erzeugt werden. Diese Weine können bis zum Aufbrauch der Lagerbestände im Inland in Verkehr gebracht oder in Drittländer exportiert werden. (11)Absatz 11,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 46 ist die Transportbescheinigung gemäß § 46 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994, weiter zu verwenden.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 46, ist die Transportbescheinigung gemäß Paragraph 46, des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,, weiter zu verwenden. (12)Absatz 12,§ 68a Abs. 1 ist mit Ablauf des sechsten Monats nach der der Kundmachung dieses Bundesgesetzes nächstfolgenden Änderung der Weinmarktordnung der Europäischen Gemeinschaft, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1998, nicht mehr anzuwenden.Paragraph 68 a, Absatz eins, ist mit Ablauf des sechsten Monats nach der der Kundmachung dieses Bundesgesetzes nächstfolgenden Änderung der Weinmarktordnung der Europäischen Gemeinschaft, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1998, nicht mehr anzuwenden.
(13)Absatz 13,Abweichend von § 31 Abs. 13 haben für Weine der Ernte 1995 fünf, für Weine der Ernte 1996 sechs Untersuchungen je Betrieb und Jahr kostenlos zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 31, Absatz 13, haben für Weine der Ernte 1995 fünf, für Weine der Ernte 1996 sechs Untersuchungen je Betrieb und Jahr kostenlos zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12138886
Alte Dokumentnummer
N8199550315J