Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Plombierungsgebühr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Für Plombierungen gemäß der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.Paragraph eins, (1) Für Plombierungen gemäß der Paragraphen 6, Absatz eins und 8 Absatz eins, des Saatgutgesetzes 1937 ist eine Plombierungsgebühr an die Anstalt oder Stelle zu entrichten, die die Plombierungen vornimmt.
(2)Absatz 2,Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß § 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.Die Plombierungsgebühr besteht aus den Kosten der Plombierung, der zu diesem Zweck vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen. Ihre Höhe wird für Plombierungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage A angeführten Tarifes, für Plombierungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Saatgutgesetzes 1937 auf Grund des in der Anlage B angeführten Tarifes festgesetzt. Die Höhe der Kosten für Abschriften und Gleichschriften im Zuge des Plombierungsverfahrens wird auf Grund des in der Anlage C angeführten Tarifes festgesetzt.
(3)Absatz 3,Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von 13,60 S.
Dokumentnummer
NOR12140343
Alte Dokumentnummer
N8199659563J