Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
24.07.1999 bis 30.05.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 124.07.199930.05.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2005
§ 104.09.198623.07.1999 BGBl. Nr. 471/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kellerbuch - Ernte- und Bestandsmeldungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.05.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2005

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph eins, (1) Wer Wein, Keltertrauben, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft (kurz Erzeugnisse) erzeugt, zukauft oder sonst einbringt und diese Erzeugnisse verkauft, zum Verkauf bereithält oder sonst in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (kurz Kellerbuch) zu führen, die den in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Mustern inhaltlich zu entsprechen haben. Buchhaltungsunterlagen, die die Angaben gemäß Absatz 2, enthalten, gelten als Kellerbuch.

  1. Absatz 2,In das Kellerbuch sind folgende Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Größe und genaue Bezeichnung der bewirtschafteten Weingartenflächen;
    2. Ziffer 2
      die Menge der eigenen Produktion von Wein und Traubensaft als Zugang;
    3. Ziffer 3
      die Menge der erworbenen oder abgegebenen Erzeugnisse, wobei beim Verkauf in Flaschen- und Faß(Tank)wein aufzuschlüsseln ist;
    4. Ziffer 4
      das Datum des Zu- und Abganges sowie die Namen und Anschriften der Unternehmer, von denen Erzeugnisse erworben oder an die Erzeugnisse abgegeben wurden, wobei bei Erzeugnissen, die in Mengen bis zu 50 Liter an Letztverbraucher abgegeben werden, deren Namen und Anschriften nicht eingetragen werden müssen;
    5. Ziffer 5
      Verschnittmengen, Ausmaß der Aufbesserung, Schwund einschließlich der Menge des abgezogenen Gelägers und Eigenverbrauch;
    6. Ziffer 6
      Betriebsnummern, Mostchargennummern (Nummern der Mostwägerbescheinigung) sowie Banderolennummern, Kontrollzeichennummern und staatliche Prüfnummern;
    7. Ziffer 7
      die zum Stichtag 30. November vorhandene Menge an Erzeugnissen.
  2. Absatz 3,Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 7 sind nach Weinarten, das sind Weineinheiten, die mit der gleichen Bezeichnung, wie Herkunft, Jahrgang, Sorte und Qualitätsstufe in Verkehr gesetzt werden sollen, aufzugliedern.

Schlagworte

Eingangsbuch, Erntemeldung, Zugang, Flaschenwein

Gesetzesnummer

10010491

Dokumentnummer

NOR12143895

Alte Dokumentnummer

N8199961630L