Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Herstellung von Arzneimitteln
§ 23. (1) Für jeden Apothekenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 ist ein Herstellungsleiter zu bestellen, der für die sachgemäße Herstellung der Arzneimittel und für die Einhaltung der §§ 24 bis 30 die Verantwortung trägt.Paragraph 23, (1) Für jeden Apothekenbetrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ist ein Herstellungsleiter zu bestellen, der für die sachgemäße Herstellung der Arzneimittel und für die Einhaltung der Paragraphen 24 bis 30 die Verantwortung trägt.
(2)Absatz 2,Zum Herstellungsleiter darf nur eine Person bestellt werden, die die Voraussetzungen erfüllt, die zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vorgeschrieben sind.
Dokumentnummer
NOR12134158
Alte Dokumentnummer
N8198613014L