Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 25. Die gleichzeitige Herstellung verschiedener Arzneimittel gleichen Aussehens oder eines Aussehens, das zu Verwechslungen Anlaß geben kann, ist im selben Raum nur dann zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie zB Errichtung von Trennwänden und Durchführung geeigneter physikalischer und chemischer Kontrollen während der Herstellung, die Gefahr einer Verwechslung hintangehalten wird. Paragraph 25, Die gleichzeitige Herstellung verschiedener Arzneimittel gleichen Aussehens oder eines Aussehens, das zu Verwechslungen Anlaß geben kann, ist im selben Raum nur dann zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie zB Errichtung von Trennwänden und Durchführung geeigneter physikalischer und chemischer Kontrollen während der Herstellung, die Gefahr einer Verwechslung hintangehalten wird.
Dokumentnummer
NOR12134160
Alte Dokumentnummer
N8198613016L