Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.198831.12.2005 BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 429/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 29, (1) In Apothekenbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, müssen Protokolle gemäß Paragraph 20, Absatz eins, über die Freigabe von Chargen von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph 26,, die im Apothekenbetrieb nicht selbst hergestellt, aber weiterverarbeitet oder in Verkehr gebracht werden, während der im Paragraph 20, Absatz 2, vorgesehenen Zeit aufliegen. Es ist vorzusehen, daß Herstellungsberichte gemäß Paragraph 28 und Belegmuster gemäß Paragraph 18, Absatz 5, auch über Herstellungsvorgänge, die nicht im Apothekenbetrieb erfolgt sind, während des im Paragraph 18, Absatz 6, genannten Zeitraumes unverzüglich beschafft werden können.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß für öffentliche Apotheken, welche die Vertriebstätigkeit eines Herstellers oder Depositeurs übernehmen.
  2. Absatz 3,Übt eine öffentliche Apotheke Depositeurfunktion aus, so sind im Apothekenbetrieb Protokolle im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, über die Freigabe von Chargen auch im Hinblick auf Arzneimittel aufzubewahren, bezüglich derer die Vertriebstätigkeit durch einen anderen Betrieb übernommen wurde.

Gesetzesnummer

10010498

Dokumentnummer

NOR12134164

Alte Dokumentnummer

N8198613020L