Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.198831.12.2005 BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 429/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 30, (1) Apothekenbetriebe haben ein Verzeichnis aller hergestellten Chargen von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph 26, zu führen. In diesem Verzeichnis sind Arzneimittelherstellungen, die im Lohnauftrag durchgeführt oder vergeben werden, besonders zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Über Vergabe oder Übernahme von Lohnaufträgen, die die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph 26, betreffen, ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die ständig im Original oder in Form einer Kopie im Apothekenbetrieb aufliegen muß. Liegt die Vereinbarung lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für im Lohnauftrag hergestellte Arzneimittel wird durch Vereinbarungen gemäß Absatz 2, nicht berührt.

Gesetzesnummer

10010498

Dokumentnummer

NOR12134165

Alte Dokumentnummer

N8198613021L