Kurztitel
Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 29. (1) In Apothekenbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 1 müssen Protokolle gemäß § 20 Abs. 1 über die Freigabe von Chargen von Arzneimitteln im Sinne des § 26, die im Apothekenbetrieb nicht selbst hergestellt, aber weiterverarbeitet oder in Verkehr gebracht werden, während der im § 20 Abs. 2 vorgesehenen Zeit aufliegen. Es ist vorzusehen, daß Herstellungsberichte gemäß § 28 und Belegmuster gemäß § 18 Abs. 5 auch über Herstellungsvorgänge, die nicht im Apothekenbetrieb erfolgt sind, während des im § 18 Abs. 6 genannten Zeitraumes unverzüglich beschafft werden können.Paragraph 29, (1) In Apothekenbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, müssen Protokolle gemäß Paragraph 20, Absatz eins, über die Freigabe von Chargen von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph 26,, die im Apothekenbetrieb nicht selbst hergestellt, aber weiterverarbeitet oder in Verkehr gebracht werden, während der im Paragraph 20, Absatz 2, vorgesehenen Zeit aufliegen. Es ist vorzusehen, daß Herstellungsberichte gemäß Paragraph 28 und Belegmuster gemäß Paragraph 18, Absatz 5, auch über Herstellungsvorgänge, die nicht im Apothekenbetrieb erfolgt sind, während des im Paragraph 18, Absatz 6, genannten Zeitraumes unverzüglich beschafft werden können.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für öffentliche Apotheken, welche die Vertriebstätigkeit eines Herstellers oder Depositeurs übernehmen.Absatz eins, gilt sinngemäß für öffentliche Apotheken, welche die Vertriebstätigkeit eines Herstellers oder Depositeurs übernehmen.
(3)Absatz 3,Übt eine öffentliche Apotheke Depositeurfunktion aus, so sind im Apothekenbetrieb Protokolle im Sinne des § 20 Abs. 1 über die Freigabe von Chargen auch im Hinblick auf Arzneimittel aufzubewahren, bezüglich derer die Vertriebstätigkeit durch einen anderen Betrieb übernommen wurde.Übt eine öffentliche Apotheke Depositeurfunktion aus, so sind im Apothekenbetrieb Protokolle im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, über die Freigabe von Chargen auch im Hinblick auf Arzneimittel aufzubewahren, bezüglich derer die Vertriebstätigkeit durch einen anderen Betrieb übernommen wurde.