Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198831.12.2005 BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 429/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5, (1) Arbeitsräume, in denen beim Arbeitsablauf Dampf-, Gas-, starke Geruchsentwicklung oder die Entstehung sonstiger Schadstoffe unvermeidbar sind, müssen mit einem entsprechend dimensionierten Absaugsystem ausgestattet sein. Insbesondere ist auch durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen, daß die Offizin von Schadstoffen freigehalten wird.

  1. Absatz 2,Das Absaugsystem gemäß Absatz eins, ist so zu installieren, daß Schadstoffe möglichst an der Entstehungsstelle erfaßt werden. Die Ableitung muß in der Weise erfolgen, daß die Luftverhältnisse im Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigt werden können. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

Schlagworte

Dampfentwicklung, Gasentwicklung

Gesetzesnummer

10010498

Dokumentnummer

NOR12134140

Alte Dokumentnummer

N8198612996L