Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198831.12.2005 BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 429/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 6, (1) Jeweils gesonderte Räume sind für die

  1. Ziffer eins
    Herstellung,
  2. Ziffer 2
    Kontrolle und
  3. Ziffer 3
    Lagerhaltung
von solchen Arzneimitteln vorzusehen, die nicht im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannt sind.
  1. Absatz 2,Räume, in denen Arzneimittel im Sinne des Absatz eins, hergestellt werden, müssen so angelegt und eingerichtet sein, daß
    1. Ziffer eins
      verschiedene Herstellungsvorgänge, die in denselben oder in angrenzenden Räumlichkeiten ausgeführt werden, im Hinblick auf die Beschaffenheit der herzustellenden Arzneimittel miteinander vereinbar sind, und
    2. Ziffer 2
      die Arbeits- und Lagerbereiche so angeordnet und bemessen sind, daß
      1. Litera a
        die Gefahr von Verwechslungen zwischen verschiedenen Arzneimitteln oder ihren Bestandteilen hintangehalten wird,
      2. Litera b
        gegenseitige Verunreinigungen vermieden werden und
      3. Litera c
        die Gefahr hintangehalten wird, daß ein Herstellungs- oder Kontrollschritt nicht oder unsachgemäß durchgeführt wird.
  2. Absatz 3,Für die
    1. Ziffer eins
      Verwendung von hochtoxischen oder infektiösen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln oder
    2. Ziffer 2
      Anwendung biotechnischer Methoden
    sind gesonderte Arbeitsräume vorzusehen, deren Ausstattung den Besonderheiten dieser Arzneimittel entspricht.
  3. Absatz 4,Wenn dies mit der Arzneimittelsicherheit vereinbar ist, kann nach Maßgabe der gemäß Paragraph 63, des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung statt eines gesonderten Arbeitsraumes im Sinne der Absatz eins, oder 3 ein gesonderter Bereich innerhalb eines Arbeitsraumes vorgesehen werden.
  4. Absatz 5,Eine Verwendung der im Absatz eins, genannten Arbeitsräume für die Herstellung anderer Produkte als Arzneimittel darf nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 63, des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung und, falls eine gegenseitige Beeinflussung der Produkte nicht auszuschließen ist, nur in zeitlicher Trennung von der Arzneimittelherstellung erfolgen.

Schlagworte

Arbeitsbereich, Herstellungsschritt

Gesetzesnummer

10010498

Dokumentnummer

NOR12134141

Alte Dokumentnummer

N8198612997L