Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5. (1) Arbeitsräume, in denen beim Arbeitsablauf Dampf-, Gas-, starke Geruchsentwicklung oder die Entstehung sonstiger Schadstoffe unvermeidbar sind, müssen mit einem entsprechend dimensionierten Absaugsystem ausgestattet sein. Insbesondere ist auch durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen, daß die Offizin von Schadstoffen freigehalten wird.Paragraph 5, (1) Arbeitsräume, in denen beim Arbeitsablauf Dampf-, Gas-, starke Geruchsentwicklung oder die Entstehung sonstiger Schadstoffe unvermeidbar sind, müssen mit einem entsprechend dimensionierten Absaugsystem ausgestattet sein. Insbesondere ist auch durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen, daß die Offizin von Schadstoffen freigehalten wird.
(2)Absatz 2,Das Absaugsystem gemäß Abs. 1 ist so zu installieren, daß Schadstoffe möglichst an der Entstehungsstelle erfaßt werden. Die Ableitung muß in der Weise erfolgen, daß die Luftverhältnisse im Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigt werden können. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.Das Absaugsystem gemäß Absatz eins, ist so zu installieren, daß Schadstoffe möglichst an der Entstehungsstelle erfaßt werden. Die Ableitung muß in der Weise erfolgen, daß die Luftverhältnisse im Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigt werden können. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.
Schlagworte
Dampfentwicklung, Gasentwicklung
Dokumentnummer
NOR12134140
Alte Dokumentnummer
N8198612996L