Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 6. (1) Jeweils gesonderte Räume sind für dieParagraph 6, (1) Jeweils gesonderte Räume sind für die
von solchen Arzneimitteln vorzusehen, die nicht im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannt sind.von solchen Arzneimitteln vorzusehen, die nicht im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannt sind.
(2)Absatz 2,Räume, in denen Arzneimittel im Sinne des Abs. 1 hergestellt werden, müssen so angelegt und eingerichtet sein, daßRäume, in denen Arzneimittel im Sinne des Absatz eins, hergestellt werden, müssen so angelegt und eingerichtet sein, daß
verschiedene Herstellungsvorgänge, die in denselben oder in angrenzenden Räumlichkeiten ausgeführt werden, im Hinblick auf die Beschaffenheit der herzustellenden Arzneimittel miteinander vereinbar sind, und
die Arbeits- und Lagerbereiche so angeordnet und bemessen sind, daß
die Gefahr von Verwechslungen zwischen verschiedenen Arzneimitteln oder ihren Bestandteilen hintangehalten wird,
gegenseitige Verunreinigungen vermieden werden und
die Gefahr hintangehalten wird, daß ein Herstellungs- oder Kontrollschritt nicht oder unsachgemäß durchgeführt wird.
(3)Absatz 3,Für die
Verwendung von hochtoxischen oder infektiösen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln oder
Anwendung biotechnischer Methoden
sind gesonderte Arbeitsräume vorzusehen, deren Ausstattung den Besonderheiten dieser Arzneimittel entspricht.
(4)Absatz 4,Wenn dies mit der Arzneimittelsicherheit vereinbar ist, kann nach Maßgabe der gemäß § 63 des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung statt eines gesonderten Arbeitsraumes im Sinne der Abs. 1 oder 3 ein gesonderter Bereich innerhalb eines Arbeitsraumes vorgesehen werden.Wenn dies mit der Arzneimittelsicherheit vereinbar ist, kann nach Maßgabe der gemäß Paragraph 63, des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung statt eines gesonderten Arbeitsraumes im Sinne der Absatz eins, oder 3 ein gesonderter Bereich innerhalb eines Arbeitsraumes vorgesehen werden.
(5)Absatz 5,Eine Verwendung der im Abs. 1 genannten Arbeitsräume für die Herstellung anderer Produkte als Arzneimittel darf nur nach Maßgabe der gemäß § 63 des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung und, falls eine gegenseitige Beeinflussung der Produkte nicht auszuschließen ist, nur in zeitlicher Trennung von der Arzneimittelherstellung erfolgen.Eine Verwendung der im Absatz eins, genannten Arbeitsräume für die Herstellung anderer Produkte als Arzneimittel darf nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 63, des Arzneimittelgesetzes erteilten Bewilligung und, falls eine gegenseitige Beeinflussung der Produkte nicht auszuschließen ist, nur in zeitlicher Trennung von der Arzneimittelherstellung erfolgen.
Schlagworte
Arbeitsbereich, Herstellungsschritt
Dokumentnummer
NOR12134141
Alte Dokumentnummer
N8198612997L