Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 24. Während eines Herstellungsvorganges sind Maschinen, Geräte und Behälter mit Angaben über das darin befindliche Produkt oder das herzustellende Endprodukt sowie der Chargenbezeichnung zu kennzeichnen. Paragraph 24, Während eines Herstellungsvorganges sind Maschinen, Geräte und Behälter mit Angaben über das darin befindliche Produkt oder das herzustellende Endprodukt sowie der Chargenbezeichnung zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12134196
Alte Dokumentnummer
N8198613053L