Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3401.01.198831.12.2004 BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 518/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 34, (1) Über sämtliche Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte, Bulkwaren und Verpackungsmaterialien, die in die der Lagerung dienenden Arbeitsräume eingebracht oder von dort abgegeben werden, sind Aufzeichnungen zu führen, welche zumindest folgende Angaben enthalten müssen:

  1. Ziffer eins
    die Art und Menge der Produkte,
  2. Ziffer 2
    das Datum des Zuganges und zutreffendenfalls des Abganges,
  3. Ziffer 3
    zutreffendenfalls die Chargennummer und
  4. Ziffer 4
    Angaben darüber, woher die Produkte übernommen und zutreffendenfalls an wen sie abgegeben wurden.
Diese Aufzeichnungen sind im Betrieb zumindest bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
  1. Absatz 2,Im Hinblick auf die im Absatz eins, genannten Produkte ist durch deren Kennzeichnung oder andere geeignete Maßnahmen eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen, ob das Produkt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, freigegeben ist oder ob die Entscheidung über Freigabe oder Zurückweisung noch nicht getroffen wurde.
  2. Absatz 3,Zurückgewiesene Arzneimittel und zurückgewiesenes Verpackungsmaterial sind als solche zu kennzeichnen und gesondert von den übrigen Produkten zu lagern.

Gesetzesnummer

10010499

Dokumentnummer

NOR12134206

Alte Dokumentnummer

N8198613063L