Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.01.198831.12.2004 BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 518/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Tierhaltung

Paragraph 35, (1) Tiere, die für die Herstellung oder Prüfung von Arzneimitteln verwendet werden, sind nach ihrem Einlangen im Betrieb von einem Tierarzt zu untersuchen. Diese Untersuchungen sind in einem im Hinblick auf die Verwendung der Tiere ausreichenden Ausmaß, zumindest aber einmal monatlich, zu wiederholen.

  1. Absatz 2,Bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln dürfen nur Tiere verwendet werden, die nach dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung keine Krankheiten, Körperschäden oder sonstige Merkmale aufweisen, die geeignet sind, Arzneimittel oder deren Prüfung nachteilig zu beeinflussen.
  2. Absatz 3,Sofern die vorgesehene Verwendung der Tiere im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit eine Quarantäne erfordert, sind diese über den jeweils erforderlichen Zeitraum in einem Quarantänestall unterzubringen. Personal, das mit der Pflege und Wartung der im Quarantänestall untergebrachten Tiere beschäftigt ist, darf nicht ohne ausreichende Vorsichtsmaßnahmen in anderen Ställen eingesetzt werden.
  3. Absatz 4,Über die im Betrieb vorhandenen Tiere sind nach Tierarten getrennte Aufzeichnungen zu führen, die zumindest folgende Angaben zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Tiere,
    2. Ziffer 2
      Bezugsquelle und Datum des Erwerbs,
    3. Ziffer 3
      Rasse oder Stamm,
    4. Ziffer 4
      Kennzeichnung,
    5. Ziffer 5
      Beginn und Ende einer allfälligen Quarantänezeit,
    6. Ziffer 6
      Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen,
    7. Ziffer 7
      Art und Zeitraum der Verwendung und
    8. Ziffer 8
      Verbleib der Tiere nach der Verwendung.
    Diese Aufzeichnungen sind zumindest für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der letzten Eintragung im Betrieb aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10010499

Dokumentnummer

NOR12134207

Alte Dokumentnummer

N8198613064L