Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198831.12.2004 BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 518/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4, (1) Arbeitsräume, in denen beim Arbeitsablauf Dampf-, Gas-, starke Geruchsentwicklung oder die Entstehung sonstiger Schadstoffe unvermeidbar sind, müssen mit einem entsprechend dimensionierten Absaugsystem ausgestattet sein.

  1. Absatz 2,Das Absaugsystem gemäß Absatz eins, ist so zu installieren, daß Schadstoffe möglichst an der Entstehungsstelle erfaßt werden. Die Ableitung muß in der Weise erfolgen, daß die Luftverhältnisse im Betrieb nicht beeinträchtigt werden können. Absaugung und Raumlüftung dürfen einander nicht ungünstig beeinflussen.

Schlagworte

Dampfentwicklung, Gasentwicklung

Gesetzesnummer

10010499

Dokumentnummer

NOR12134176

Alte Dokumentnummer

N8198613033L