Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmitteltransportbehälter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Tritt hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte mit Ablauf des
28. 2. 1999 außer Kraft (vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 31/1998).28. 2. 1999 außer Kraft vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,).
Text
§ 2. (1) Lebensmitteltransportbehälter dürfen nur für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr gebracht werden.Paragraph 2, (1) Lebensmitteltransportbehälter dürfen nur für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Transportbehälter für andere Stoffe als Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe dürfen als Lebensmitteltransportbehälter in Verkehr gebracht werden, sofern durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) einer inländischen staatlichen Untersuchungsanstalt sichergestellt ist, daß keine nachteilige Beeinflussung für das Füllgut erfolgen kann.
Dokumentnummer
NOR12134217
Alte Dokumentnummer
N8198615819L