Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmitteltransportbehälter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Tritt hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte mit Ablauf des
28. 2. 1999 außer Kraft (vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 31/1998).28. 2. 1999 außer Kraft vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,).
Text
§ 4. Lebensmitteltransportbehälter dürfen das Füllgut nicht nachteilig beeinflussen. Sie sind nach jeder Verwendung sorgfälltig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren, damit das folgende Füllgut nicht nachteilig beeinflußt werden kann. Paragraph 4, Lebensmitteltransportbehälter dürfen das Füllgut nicht nachteilig beeinflussen. Sie sind nach jeder Verwendung sorgfälltig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren, damit das folgende Füllgut nicht nachteilig beeinflußt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12134219
Alte Dokumentnummer
N8198615821L