Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Registergebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 263/1994Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. Die Gebühr ist mit Erlagschein auf das Postscheckkonto Nr. 5060.007 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für ein Jahr im voraus zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet, so ist die Gebühr oder der Fehlbetrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben. Paragraph 4, Die Gebühr ist mit Erlagschein auf das Postscheckkonto Nr. 5060.007 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für ein Jahr im voraus zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet, so ist die Gebühr oder der Fehlbetrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.
Dokumentnummer
NOR12134308
Alte Dokumentnummer
N8198711765L