Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.03.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 97/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.03.198731.12.2018 BGBl. Nr. 97/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.03.1987BGBl. Nr. 97/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Schadenserhebungen haben zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Alle den Jagdgesetzen unterliegende Tiere, die zur Messung der radioaktiven Belastung oder aus Hegegründen zu einem Zeitpunkt erlegt wurden, in dem das gemäß Paragraph 38, des Strahlenschutzgesetzes erlassene Abschußverbot in Geltung stand und das Fleisch der abgeschossenen Tiere vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.
    2. Ziffer 2
      Verwertbares Fallwild, das auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß Paragraph 38, des Strahlenschutzgesetzes vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.
    3. Ziffer 3
      Wild aus österreichischen Revieren, das von Jagdausübungsberechtigten oder Jagdberechtigten oder von weiterverarbeitenden Betrieben auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß Paragraph 38, des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durfte und daher vernichtet werden mußte.
  2. Absatz 2,Allfällige Erlöse aus dem Verkauf des im Absatz eins, angeführten Wildes sind von dem gemäß Paragraph 3, festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze Paragraph 22, Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010517

Dokumentnummer

NOR12134262

Alte Dokumentnummer

N8198710098Y