Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 97/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Schadenserhebungen haben zu erfassen:
Alle den Jagdgesetzen unterliegende Tiere, die zur Messung der radioaktiven Belastung oder aus Hegegründen zu einem Zeitpunkt erlegt wurden, in dem das gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes erlassene Abschußverbot in Geltung stand und das Fleisch der abgeschossenen Tiere vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.Alle den Jagdgesetzen unterliegende Tiere, die zur Messung der radioaktiven Belastung oder aus Hegegründen zu einem Zeitpunkt erlegt wurden, in dem das gemäß Paragraph 38, des Strahlenschutzgesetzes erlassene Abschußverbot in Geltung stand und das Fleisch der abgeschossenen Tiere vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.
Verwertbares Fallwild, das auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.Verwertbares Fallwild, das auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß Paragraph 38, des Strahlenschutzgesetzes vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.
Wild aus österreichischen Revieren, das von Jagdausübungsberechtigten oder Jagdberechtigten oder von weiterverarbeitenden Betrieben auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durfte und daher vernichtet werden mußte.Wild aus österreichischen Revieren, das von Jagdausübungsberechtigten oder Jagdberechtigten oder von weiterverarbeitenden Betrieben auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß Paragraph 38, des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durfte und daher vernichtet werden mußte.
(2)Absatz 2,Allfällige Erlöse aus dem Verkauf des im Abs. 1 angeführten Wildes sind von dem gemäß § 3 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen sind.Allfällige Erlöse aus dem Verkauf des im Absatz eins, angeführten Wildes sind von dem gemäß Paragraph 3, festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze Paragraph 22, Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134262
Alte Dokumentnummer
N8198710098Y