Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Giftliste
§ 23. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Gifte in einer Giftliste zu bezeichnen.Paragraph 23, (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Gifte in einer Giftliste zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Die Giftliste ist nach Stoffen zu führen. Bei jedem Stoff sind zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale anzugeben. Bei sehr giftigen oder giftigen Stoffen sind nach Maßgabe der dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind. In der Giftliste sind ferner jene sehr giftigen Stoffe besonders zu bezeichnen, die die Einstufung einer diesen Stoff enthaltenden Zubereitung als mindergiftige Zubereitung ausschließen. Neue Stoffe sind in der Giftliste als solche kenntlich zu machen.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12136070
Alte Dokumentnummer
N8199224240J