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§ 23 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 04.12.1992 — BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2305.12.199228.02.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
§ 2301.02.198904.12.1992 BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 326/1987

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Giftliste

Paragraph 23, (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Gifte in einer Giftliste zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Die Giftliste ist nach Stoffen zu führen. Bei jedem Stoff sind zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale anzugeben. Bei sehr giftigen oder giftigen Stoffen sind nach Maßgabe der dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind. In der Giftliste sind ferner jene sehr giftigen Stoffe besonders zu bezeichnen, die die Einstufung einer diesen Stoff enthaltenden Zubereitung als mindergiftige Zubereitung ausschließen.
  2. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134368

Alte Dokumentnummer

N8198712025L