Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
04.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Mindergiftige Zubereitungen
§ 24. (1) Als mindergiftige Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur eingestuft werden:Paragraph 24, (1) Als mindergiftige Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur eingestuft werden:
Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige Stoffe, nicht jedoch einen sehr giftigen oder giftigen Stoff enthalten;
Zubereitungen, die einen sehr giftigen oder giftigen Stoff in einer Konzentration enthalten, die die in der Giftliste angegebene, für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze (§ 23 Abs. 2 dritter Satz) dieses Stoffes unterschreitet.Zubereitungen, die einen sehr giftigen oder giftigen Stoff in einer Konzentration enthalten, die die in der Giftliste angegebene, für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze (Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz) dieses Stoffes unterschreitet.
(2)Absatz 2,Nicht als mindergiftige Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur eingestuft werden:
Zubereitungen, die einen in der Giftliste gemäß § 23 Abs. 2 vierter Satz besonders bezeichneten sehr giftigen Stoff enthalten;Zubereitungen, die einen in der Giftliste gemäß Paragraph 23, Absatz 2, vierter Satz besonders bezeichneten sehr giftigen Stoff enthalten;
Zubereitungen, die einen sehr giftigen oder giftigen Stoff in einer Konzentration enthalten, die die in der Giftliste angegebene, für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze dieses Stoffes überschreitet;
Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 Z 2, die weitere Stoffe enthalten, bei denen ihr Zusammenwirken mit dem sehr giftigen oder giftigen Stoff zu einer derartigen Erhöhung ihrer Gefährlichkeit führt, daß ihre Einstufung als mindergiftige Zubereitung auszuschließen ist.Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, die weitere Stoffe enthalten, bei denen ihr Zusammenwirken mit dem sehr giftigen oder giftigen Stoff zu einer derartigen Erhöhung ihrer Gefährlichkeit führt, daß ihre Einstufung als mindergiftige Zubereitung auszuschließen ist.
(3)Absatz 3,Der Hersteller oder Importeur darf folgende Zubereitungen dann als mindergiftig einstufen, wenn sie von Einstufungsrichtlinien gemäß § 17 Abs. 2 erfaßt sind und die Einstufung diesen Richtlinien entspricht:Der Hersteller oder Importeur darf folgende Zubereitungen dann als mindergiftig einstufen, wenn sie von Einstufungsrichtlinien gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erfaßt sind und die Einstufung diesen Richtlinien entspricht:
Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen enthalten, die die in der Giftliste für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze von jedem dieser Stoffe unterschreiten;
Zubereitungen, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, für die die Giftliste keine Angaben oder besonderen Bezeichnungen gemäß § 23 Abs. 2 dritter oder vierter Satz enthält.Zubereitungen, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, für die die Giftliste keine Angaben oder besonderen Bezeichnungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dritter oder vierter Satz enthält.
Dokumentnummer
NOR12134369
Alte Dokumentnummer
N8198712026L