Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
04.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 25. (1) Sofern Einstufungsrichtlinien gemäß § 17 Abs. 2 für Zubereitungen gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 oder 2 nicht bestehen, kann der Bundeskanzler solche Zubereitungen im Einzelfall auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid als mindergiftige Zubereitungen einstufen, wenn sich diese Bewertung aus den vorgelegten Prüfnachweisen schlüssig ergibt und vorliegende Erfahrungen am Menschen sowie die Ergebnisse sonstiger dem Bundeskanzleramt bekannter Untersuchungen oder Prüfungen dieser Einstufung nicht entgegenstehen.Paragraph 25, (1) Sofern Einstufungsrichtlinien gemäß Paragraph 17, Absatz 2, für Zubereitungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 nicht bestehen, kann der Bundeskanzler solche Zubereitungen im Einzelfall auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid als mindergiftige Zubereitungen einstufen, wenn sich diese Bewertung aus den vorgelegten Prüfnachweisen schlüssig ergibt und vorliegende Erfahrungen am Menschen sowie die Ergebnisse sonstiger dem Bundeskanzleramt bekannter Untersuchungen oder Prüfungen dieser Einstufung nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 über die in den Zubereitungen enthaltenen Stoffe im Sinne des § 22 Z 1 und wissenschaftlich fundierte Angaben oder Prüfnachweise über die gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 8 der Zubereitungen anzuschließen. In begründeten Fällen kann der Bundeskanzler vom Antragsteller weitere Angaben oder Prüfnachweise über gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 12 bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen Stoffe anfordern.Dem Antrag sind Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, über die in den Zubereitungen enthaltenen Stoffe im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins und wissenschaftlich fundierte Angaben oder Prüfnachweise über die gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 8 der Zubereitungen anzuschließen. In begründeten Fällen kann der Bundeskanzler vom Antragsteller weitere Angaben oder Prüfnachweise über gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 12 bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen Stoffe anfordern.
Dokumentnummer
NOR12134370
Alte Dokumentnummer
N8198712027L