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§ 25 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 04.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.02.198904.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 25, (1) Sofern Einstufungsrichtlinien gemäß Paragraph 17, Absatz 2, für Zubereitungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 nicht bestehen, kann der Bundeskanzler solche Zubereitungen im Einzelfall auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid als mindergiftige Zubereitungen einstufen, wenn sich diese Bewertung aus den vorgelegten Prüfnachweisen schlüssig ergibt und vorliegende Erfahrungen am Menschen sowie die Ergebnisse sonstiger dem Bundeskanzleramt bekannter Untersuchungen oder Prüfungen dieser Einstufung nicht entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Dem Antrag sind Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, über die in den Zubereitungen enthaltenen Stoffe im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins und wissenschaftlich fundierte Angaben oder Prüfnachweise über die gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 8 der Zubereitungen anzuschließen. In begründeten Fällen kann der Bundeskanzler vom Antragsteller weitere Angaben oder Prüfnachweise über gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 12 bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen Stoffe anfordern.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134370

Alte Dokumentnummer

N8198712027L