Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
04.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 26. (1) Nach Inkrafttreten entsprechender Einstufungsrichtlinien gemäß § 17 Abs. 2 haben Hersteller und Importeure die von ihnen im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten, nach diesen Richtlinien von ihnen als mindergiftig einzustufenden Zubereitungen im Sinne des § 24 Abs. 3 Z 1 und 2 dem Bundeskanzleramt unverzüglich schriftlich zu melden, sofern diese Zubereitungen von diesem nicht bereits durch Bescheid gemäß § 25 als mindergiftig eingestuft worden sind.Paragraph 26, (1) Nach Inkrafttreten entsprechender Einstufungsrichtlinien gemäß Paragraph 17, Absatz 2, haben Hersteller und Importeure die von ihnen im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten, nach diesen Richtlinien von ihnen als mindergiftig einzustufenden Zubereitungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins und 2 dem Bundeskanzleramt unverzüglich schriftlich zu melden, sofern diese Zubereitungen von diesem nicht bereits durch Bescheid gemäß Paragraph 25, als mindergiftig eingestuft worden sind.
(2)Absatz 2,Der Meldung sind Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 über die in diesen Zubereitungen enthaltenen sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffe und wissenschaftlich fundierte Angaben oder Prüfnachweise über deren gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 und 7 anzuschließen. In begründeten Fällen kann der Bundeskanzler vom Meldepflichtigen auch weitere Angaben oder Prüfnachweise über den Grad der Giftigkeit oder über gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 12 bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen Stoffe anfordern.Der Meldung sind Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, über die in diesen Zubereitungen enthaltenen sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffe und wissenschaftlich fundierte Angaben oder Prüfnachweise über deren gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 und 7 anzuschließen. In begründeten Fällen kann der Bundeskanzler vom Meldepflichtigen auch weitere Angaben oder Prüfnachweise über den Grad der Giftigkeit oder über gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 12 bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen Stoffe anfordern.
Dokumentnummer
NOR12134371
Alte Dokumentnummer
N8198712028L