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§ 26 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 04.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.02.198904.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 26, (1) Nach Inkrafttreten entsprechender Einstufungsrichtlinien gemäß Paragraph 17, Absatz 2, haben Hersteller und Importeure die von ihnen im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten, nach diesen Richtlinien von ihnen als mindergiftig einzustufenden Zubereitungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins und 2 dem Bundeskanzleramt unverzüglich schriftlich zu melden, sofern diese Zubereitungen von diesem nicht bereits durch Bescheid gemäß Paragraph 25, als mindergiftig eingestuft worden sind.

  1. Absatz 2,Der Meldung sind Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, über die in diesen Zubereitungen enthaltenen sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffe und wissenschaftlich fundierte Angaben oder Prüfnachweise über deren gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 und 7 anzuschließen. In begründeten Fällen kann der Bundeskanzler vom Meldepflichtigen auch weitere Angaben oder Prüfnachweise über den Grad der Giftigkeit oder über gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 12 bis 15 der in diesen Zubereitungen enthaltenen Stoffe anfordern.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134371

Alte Dokumentnummer

N8198712028L