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§ 24 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 04.12.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.02.198904.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 759/1992

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Mindergiftige Zubereitungen

Paragraph 24, (1) Als mindergiftige Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur eingestuft werden:

  1. Ziffer eins
    Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige Stoffe, nicht jedoch einen sehr giftigen oder giftigen Stoff enthalten;
  2. Ziffer 2
    Zubereitungen, die einen sehr giftigen oder giftigen Stoff in einer Konzentration enthalten, die die in der Giftliste angegebene, für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze (Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz) dieses Stoffes unterschreitet.
  1. Absatz 2,Nicht als mindergiftige Zubereitungen dürfen vom Hersteller oder Importeur eingestuft werden:
    1. Ziffer eins
      Zubereitungen, die einen in der Giftliste gemäß Paragraph 23, Absatz 2, vierter Satz besonders bezeichneten sehr giftigen Stoff enthalten;
    2. Ziffer 2
      Zubereitungen, die einen sehr giftigen oder giftigen Stoff in einer Konzentration enthalten, die die in der Giftliste angegebene, für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze dieses Stoffes überschreitet;
    3. Ziffer 3
      Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, die weitere Stoffe enthalten, bei denen ihr Zusammenwirken mit dem sehr giftigen oder giftigen Stoff zu einer derartigen Erhöhung ihrer Gefährlichkeit führt, daß ihre Einstufung als mindergiftige Zubereitung auszuschließen ist.
  2. Absatz 3,Der Hersteller oder Importeur darf folgende Zubereitungen dann als mindergiftig einstufen, wenn sie von Einstufungsrichtlinien gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erfaßt sind und die Einstufung diesen Richtlinien entspricht:
    1. Ziffer eins
      Zubereitungen, die mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen enthalten, die die in der Giftliste für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze von jedem dieser Stoffe unterschreiten;
    2. Ziffer 2
      Zubereitungen, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, für die die Giftliste keine Angaben oder besonderen Bezeichnungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dritter oder vierter Satz enthält.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134369

Alte Dokumentnummer

N8198712026L