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§ 27 ChemG

Fassungen
05.12.1992 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2705.12.199228.02.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
§ 2701.02.198904.12.1992 BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Inverkehrsetzen von Giften

Paragraph 27, (1) Gifte dürfen unbeschadet des Absatz 4, letzter Satz und des Absatz 5, im Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Wer einen nicht in der Giftliste bezeichneten sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen beabsichtigt, hat zusätzlich zur Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Unterlagen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Giftes und der erforderlichen Schutzmaßnahmen geeignet sind, sowie Verpackungsmuster vorzulegen. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen erlassen.
  2. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat ein gemäß Absatz 2, gemeldetes oder gemäß Paragraph 4, angemeldetes Gift in die Giftliste aufzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      generelle Verbote oder Beschränkungen gemäß Paragraph 14, oder Anordnungen gemäß Paragraph 15, der Aufnahme nicht entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      bei gemäß Paragraph 4, angemeldeten Giften nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3, vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu verlangen sind.
  3. Absatz 4,Der Bundeskanzler hat die beabsichtigte Aufnahme des Giftes in die Giftliste dem Hersteller oder Importeur ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen und in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen. Der Hersteller oder Importeur darf das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.
  4. Absatz 5,In die Giftliste sind auch sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe aufzunehmen, die Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind. Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme der in ihnen enthaltenen Gifte in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Anstalten und unter deren Aufsicht untersucht oder erprobt werden sollen.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12136071

Alte Dokumentnummer

N8199224241J