Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Inverkehrsetzen von Giften
§ 27. (1) Gifte dürfen unbeschadet des Abs. 4 letzter Satz und des Abs. 5 im Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.Paragraph 27, (1) Gifte dürfen unbeschadet des Absatz 4, letzter Satz und des Absatz 5, im Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Wer einen nicht in der Giftliste bezeichneten sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen beabsichtigt, hat zusätzlich zur Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Unterlagen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Giftes und der erforderlichen Schutzmaßnahmen geeignet sind, sowie Verpackungsmuster vorzulegen. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen erlassen.Wer einen nicht in der Giftliste bezeichneten sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen beabsichtigt, hat zusätzlich zur Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Unterlagen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Giftes und der erforderlichen Schutzmaßnahmen geeignet sind, sowie Verpackungsmuster vorzulegen. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen erlassen.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat ein gemäß Abs. 2 gemeldetes oder gemäß § 4 angemeldetes Gift in die Giftliste aufzunehmen, wennDer Bundeskanzler hat ein gemäß Absatz 2, gemeldetes oder gemäß Paragraph 4, angemeldetes Gift in die Giftliste aufzunehmen, wenn
generelle Verbote oder Beschränkungen gemäß § 14 oder Anordnungen gemäß § 15 der Aufnahme nicht entgegenstehen undgenerelle Verbote oder Beschränkungen gemäß Paragraph 14, oder Anordnungen gemäß Paragraph 15, der Aufnahme nicht entgegenstehen und
bei gemäß § 4 angemeldeten Giften nicht gemäß § 8 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 10 Abs. 3 zu verlangen sind.bei gemäß Paragraph 4, angemeldeten Giften nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3, vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu verlangen sind.
(4)Absatz 4,Der Bundeskanzler hat die beabsichtigte Aufnahme des Giftes in die Giftliste dem Hersteller oder Importeur ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen und in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen. Der Hersteller oder Importeur darf das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.
(5)Absatz 5,Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme der in ihnen enthaltenen Gifte in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Anstalten und unter deren Aufsicht untersucht oder erprobt werden sollen.
Dokumentnummer
NOR12134372
Alte Dokumentnummer
N8198712029L