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§ 33 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

Paragraph 33, (1) Der Erwerber von Giften, ausgenommen mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen, darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Formen oder in Verpackungen einschließlich der Behältnisse in Verkehr gesetzt werden, die keinen Anlaß zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen Gebrauchs geben können. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung,
    2. Ziffer 2
      den Schutz vor Verwechslungen,
    3. Ziffer 3
      besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb und bei der Verwendung von Giften,
    4. Ziffer 4
      die besonderen Anforderungen an Geräte und Verpackungen einschließlich der Behältnisse, die mit Giften in Berührung kommen,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie
    6. Ziffer 6
      sonstige Maßnahmen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und dem Umgang mit Giften erforderlich sind.
    In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für den Verkehr und den Umgang mit mindergiftigen Stoffen oder mindergiftigen Zubereitungen im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134378

Alte Dokumentnummer

N8198712035L