Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Geltungsbereich
§ 3. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.Paragraph 3, (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung ohne Unterbrechung durch das Bundesgebiet geführt werden;
die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe sowie für die Verwendung und Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren, soweit diese Tätigkeiten durch bergrechtliche Vorschriften geregelt sind;
Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990;Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,; Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,; Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel gemäß §§ 1 und 2 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985;Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel gemäß Paragraphen eins und 2 des Düngemittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985,; Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86;Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86;
Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;Suchtgifte im Sinne des Paragraph eins, des Suchtgiftgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 234;
Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444.Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444.
(3)Absatz 3,Die §§ 4 bis 13, § 17 Abs. 3 und Abs. 4 und die §§ 18 bis 20 gelten nicht für Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952.Die Paragraphen 4 bis 13, Paragraph 17, Absatz 3 und Absatz 4 und die Paragraphen 18 bis 20 gelten nicht für Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1952,. (4)Absatz 4,Für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, und für deren Inhaltsstoffe als Bestandteile dieser Pflanzenschutzmittel gelten folgende Ausnahmen:Für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes - PMG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, und für deren Inhaltsstoffe als Bestandteile dieser Pflanzenschutzmittel gelten folgende Ausnahmen: Die §§ 4 bis 11, 21 und 27 Abs. 2 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel und für die in diesen enthaltenen Stoffe, dieDie Paragraphen 4 bis 11, 21 und 27 Absatz 2, gelten nicht für Pflanzenschutzmittel und für die in diesen enthaltenen Stoffe, die
im Sinne des § 2 PMG in Verkehr gebracht werden,im Sinne des Paragraph 2, PMG in Verkehr gebracht werden,
gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis 6 PMG abgegeben werden,gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 PMG abgegeben werden,
für die in lit. a oder b genannten Zwecke eingeführt werden oderfür die in Litera a, oder b genannten Zwecke eingeführt werden oder
ausgeführt werden, sofern die Pflanzenschutzmittel nach dem 1. August 1991 gemäß § 8 PMG zugelassen worden sind.ausgeführt werden, sofern die Pflanzenschutzmittel nach dem 1. August 1991 gemäß Paragraph 8, PMG zugelassen worden sind.
Die §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 1 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel, die nach dem 1. August 1991 gemäß § 8 PMG zugelassen worden sind.Die Paragraphen 16, Absatz 3 und 17 Absatz eins, gelten nicht für Pflanzenschutzmittel, die nach dem 1. August 1991 gemäß Paragraph 8, PMG zugelassen worden sind.
Die §§ 17 Abs. 3 und 4, 18 und 19 gelten nur für solche Pflanzenschutzmittel, die nicht den Vorschriften des PMG über Verpackung, Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung unterliegen.Die Paragraphen 17, Absatz 3 und 4, 18 und 19 gelten nur für solche Pflanzenschutzmittel, die nicht den Vorschriften des PMG über Verpackung, Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung unterliegen.
(4a)Absatz 4 a,Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten für die Verwendung durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gemäß §§ 4 bis 11 und 27 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten für die Verwendung durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gemäß Paragraphen 4 bis 11 und 27 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes vorgelegt.
(5)Absatz 5,Die §§ 4 bis 13, § 16 Abs. 3 bis 5 und die §§ 17 bis 36 gelten nicht für Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzgesetz, oder dem Forstgesetz 1975 genehmigten Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.Die Paragraphen 4 bis 13, Paragraph 16, Absatz 3 bis 5 und die Paragraphen 17 bis 36 gelten nicht für Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzgesetz, oder dem Forstgesetz 1975 genehmigten Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.
(6)Absatz 6,Der III. Abschnitt gilt nicht für Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Heizöle und Flüssiggase, sofern letztere zum Betrieb von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden.Der römisch drei. Abschnitt gilt nicht für Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Heizöle und Flüssiggase, sofern letztere zum Betrieb von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden.
(7)Absatz 7,Die §§ 17 bis 19 gelten nicht für Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975.Die Paragraphen 17 bis 19 gelten nicht für Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1975,.
Dokumentnummer
NOR12136062
Alte Dokumentnummer
N8199224232J