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§ 4 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren

Anmeldepflicht für neue Stoffe

Paragraph 4, (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung nur in Verkehr setzen, wenn er ihn spätestens drei Monate vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) angemeldet hat und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen. Absatz 4, bleibt hievon unberührt.

  1. Absatz 2,Der Importeur darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung nur in Verkehr setzen, wenn
    1. Ziffer eins
      er ihn spätestens drei Monate vor der erstmaligen Einfuhr bei der Anmeldebehörde ordnungsgemäß angemeldet hat,
    2. Ziffer 2
      er der Anmeldebehörde spätestens eine Woche vor der erstmaligen Einfuhr die Menge des einzuführenden Stoffes oder der Zubereitung, den Tag der Einfuhr, die Grenzeintrittstelle und den Bestimmungsort schriftlich gemeldet hat und
    3. Ziffer 3
      keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes der Einfuhr entgegenstehen.
  2. Absatz 3,Der Importeuer Anmerkung, richtig: Importeur) muß eine Niederlassung im Inland haben.
  3. Absatz 4,Hat die Anmeldebehörde einem Hersteller oder Importeur die ordnungsgemäße Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vor Ablauf der Frist von drei Monaten bestätigt, so darf der Anmeldepflichtige den Stoff bereits ab diesem Zeitpunkt in Verkehr setzen.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134349

Alte Dokumentnummer

N8198712006L