Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren
Anmeldepflicht für neue Stoffe
§ 4. (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung nur in Verkehr setzen, wenn er ihn spätestens drei Monate vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) angemeldet hat und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen. Abs. 4 bleibt hievon unberührt.Paragraph 4, (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung nur in Verkehr setzen, wenn er ihn spätestens drei Monate vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) angemeldet hat und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen. Absatz 4, bleibt hievon unberührt.
(2)Absatz 2,Der Importeur darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung nur in Verkehr setzen, wenn
er ihn spätestens drei Monate vor der erstmaligen Einfuhr bei der Anmeldebehörde ordnungsgemäß angemeldet hat,
er der Anmeldebehörde spätestens eine Woche vor der erstmaligen Einfuhr die Menge des einzuführenden Stoffes oder der Zubereitung, den Tag der Einfuhr, die Grenzeintrittstelle und den Bestimmungsort schriftlich gemeldet hat und
keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes der Einfuhr entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Der Importeuer (Anm.: richtig: Importeur) muß eine Niederlassung im Inland haben.Der Importeuer Anmerkung, richtig: Importeur) muß eine Niederlassung im Inland haben.
(4)Absatz 4,Hat die Anmeldebehörde einem Hersteller oder Importeur die ordnungsgemäße Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 vor Ablauf der Frist von drei Monaten bestätigt, so darf der Anmeldepflichtige den Stoff bereits ab diesem Zeitpunkt in Verkehr setzen.Hat die Anmeldebehörde einem Hersteller oder Importeur die ordnungsgemäße Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vor Ablauf der Frist von drei Monaten bestätigt, so darf der Anmeldepflichtige den Stoff bereits ab diesem Zeitpunkt in Verkehr setzen.
Dokumentnummer
NOR12134349
Alte Dokumentnummer
N8198712006L