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§ 54 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5401.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 54, (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

  1. Absatz 2,Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
  2. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, so hat die Behörde auf dessen Antrag die mit dem Bescheid getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.

Schlagworte

Zwangsmaßnahmen

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134399

Alte Dokumentnummer

N8198712056L