Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 56. Wer Paragraph 56, Wer
als Importeur einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr setzt und entgegen § 4 Abs. 3 keine Niederlassung im Inland hat,als Importeur einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr setzt und entgegen Paragraph 4, Absatz 3, keine Niederlassung im Inland hat,
der Meldepflicht des § 5 Abs. 1 Z 3 oder der Mitteilungspflicht des § 5 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz nicht nachkommt,der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder der Mitteilungspflicht des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Halbsatz nicht nachkommt,
den Prüf- und Mitteilungspflichten des § 9 Abs. 2 nicht nachkommt,den Prüf- und Mitteilungspflichten des Paragraph 9, Absatz 2, nicht nachkommt,
den Mitteilungspflichten des § 11 Abs. 1 nicht nachkommt,den Mitteilungspflichten des Paragraph 11, Absatz eins, nicht nachkommt,
der Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 3 nicht nachkommt,der Mitteilungspflicht des Paragraph 16, Absatz 3, nicht nachkommt,
den Mitteilungspflichten der §§ 16a, 16b oder 16d oder den Anforderungen einer gemäß § 16b Abs. 2 oder § 16d Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,den Mitteilungspflichten der Paragraphen 16 a, 16 b, oder 16d oder den Anforderungen einer gemäß Paragraph 16 b, Absatz 2, oder Paragraph 16 d, Absatz 3, erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht des § 30 Abs. 1 oder einer gemäß § 30 Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht nachkommt,der Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht des Paragraph 30, Absatz eins, oder einer gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erlassenen Verordnung nicht nachkommt,
als Erwerber von Giften dem § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt,als Erwerber von Giften dem Paragraph 33, Absatz eins, zuwiderhandelt,
der Beseitigungs- oder Rücknahmeverpflichtung gemäß § 34 nicht nachkommt,der Beseitigungs- oder Rücknahmeverpflichtung gemäß Paragraph 34, nicht nachkommt,
der Meldepflicht des § 35 nicht nachkommt,der Meldepflicht des Paragraph 35, nicht nachkommt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 200 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Schlagworte
Prüfpflicht, Aufzeichnungspflicht, Beseitigungsverpflichtung
Dokumentnummer
NOR12136076
Alte Dokumentnummer
N8199224246J