Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schankanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Werden zum offenen Ausschank von alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Sodawasser, Wein und Bier Druckapparate (Thekenzapfgeräte, Pressionen) verwendet, dürfen diese nur mit komprimiertem Kohlendioxid, komprimiertem Stickstoff oder Mischungen daraus betrieben werden; beim offenen Ausschank von Bier, kohlensäurehältigen Erfrischungsgetränken und Sodawasser dürfen jedoch nur komprimiertes Kohlendioxid oder geeignete Mischungen von komprimiertem Kohlendioxid und komprimiertem Stickstoff verwendet werden, sofern eine Berührung der Gase mit dem Getränk erfolgt.Paragraph eins, (1) Werden zum offenen Ausschank von alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Sodawasser, Wein und Bier Druckapparate (Thekenzapfgeräte, Pressionen) verwendet, dürfen diese nur mit komprimiertem Kohlendioxid, komprimiertem Stickstoff oder Mischungen daraus betrieben werden; beim offenen Ausschank von Bier, kohlensäurehältigen Erfrischungsgetränken und Sodawasser dürfen jedoch nur komprimiertes Kohlendioxid oder geeignete Mischungen von komprimiertem Kohlendioxid und komprimiertem Stickstoff verwendet werden, sofern eine Berührung der Gase mit dem Getränk erfolgt.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten komprimierten Gase haben den in der Anlage genannten Reinheitsanforderungen zu entsprechen.Die im Absatz eins, genannten komprimierten Gase haben den in der Anlage genannten Reinheitsanforderungen zu entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12134339
Alte Dokumentnummer
N8198711992L