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Art. 3

Fassungen
ab 22.09.1988 — BGBl. Nr. 596/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.09.1988 BGBl. Nr. 596/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.09.1988BGBl. Nr. 596/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 3

FORSCHUNG UND SYSTEMATISCHE BEOBACHTUNGEN

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen in bezug auf folgende Bereiche einzuleiten und dabei zusammenzuarbeiten:

  1. Litera a
    physikalische und chemische Vorgänge, welche die Ozonschicht beeinflussen können;
  2. Litera b
    Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und andere biologische Auswirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht bedingt sind, insbesondere solche, die durch Änderungen der Sonnenstrahlung im ultravioletten Bereich, die biologisch wirksam ist (UV-B), hervorgerufen werden;
  3. Litera c
    klimatische Auswirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht bedingt sind;
  4. Litera d
    Auswirkungen von Veränderungen der Ozonschicht und der sich daraus ergebenden Änderung der UV-B-Strahlung auf natürliche und synthetische Materialien, die für die Menschheit nützlich sind;
  5. Litera e
    Stoffe, Verhaltensweisen, Verfahren und Tätigkeiten, welche die Ozonschicht beeinflussen können, und ihre kumulativen Auswirkungen;
  6. Litera f
    alternative Stoffe und Technologien;
  7. Litera g
    damit zusammenhängende sozio-ökonomische Angelegenheiten, und wie in den Anlagen römisch eins und römisch zwei näher ausgeführt.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen und unter voller Berücksichtigung innerstaatlicher Rechtsvorschriften und einschlägiger laufender Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur systematischen Beobachtung des Zustands der Ozonschicht und anderer einschlägiger Parameter, wie in Anlage römisch eins ausgeführt, zu fördern oder aufzustellen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen zusammenzuarbeiten, um für die regelmäßige und rechtzeitige Sammlung, Bestätigung und Übermittlung von Forschungs- und Beobachtungsdaten durch geeignete Weltdatenzentren Sorge zu tragen.

Schlagworte

Forschungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10010531

Dokumentnummer

NOR12134622

Alte Dokumentnummer

N8198823863J