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Art. 4

Fassungen
ab 22.09.1988 — BGBl. Nr. 596/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute22.09.1988 BGBl. Nr. 596/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.09.1988BGBl. Nr. 596/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4

ZUSAMMENARBEIT IM RECHTLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN BEREICH

1. Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Austausch wissenschaftlicher, technischer, sozio-ökonomischer, kommerzieller und rechtlicher Informationen, die für dieses Übereinkommen erheblich sind, wie in Anlage römisch zwei näher ausgeführt. Diese Informationen werden den von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Stellen geliefert. Jede Stelle, die Informationen erhält, die von der liefernden Vertagspartei als vertraulich betrachtet werden, stellt sicher, daß diese Informationen nicht preisgegeben werden, und faßt sie zusammen, um ihre Vertraulichkeit zu schützen, bevor sie allen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden.

2. Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen die Entwicklung und Weitergabe von Technologie und Kenntnissen zu fördern. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch

  1. Litera a
    Erleichterung des Erwerbs alternativer Technologie durch andere Vertragsparteien;
  2. Litera b
    Versorgung mit Informationen über alternative Technologie und Ausrüstung sowie mit besonderen Handbüchern oder Anleitungen dazu;
  3. Litera c
    Versorgung mit Ausrüstung und Einrichtungen, die für Forschung und systematische Beobachtungen erforderlich sind;
  4. Litera d
    angemessene Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Personal.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019

Gesetzesnummer

10010531

Dokumentnummer

NOR12134623

Alte Dokumentnummer

N8198823864J