Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1989 bis 28.03.1995 — BGBl. Nr. 575/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.198928.03.1995 BGBl. Nr. 575/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 215/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittel-Importmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 575/1988

Außerkrafttretensdatum

28.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 215/1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, (1) Empfänger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, Litera b, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, haben die in der Anlage genannten und aus dem Zollausland zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung eingeführten Waren dem Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich sich die Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet, in zweifacher Ausfertigung zu melden. Befindet sich die zu meldende Ware jedoch auf dem Transport, so hat die Meldung an jenen Landeshauptmann zu erfolgen, in dessen Amtsbereich sich der Lagerort befindet, an den die Ware auf Veranlassung des Empfängers verbracht wird.

  1. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat unverzüglich die Zweitausfertigung der Meldung dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Meldung hat unter Verwendung der hiefür amtlich aufgelegten Formblätter zu erfolgen, die insbesondere Angaben über den Empfänger, über die Ware nach Art, Sachbezeichnung, Nummer und Unternummer bzw. ex-Position gemäß der Anlage, die Menge der Ware, den Hersteller der Ware, das Erzeugungsland, den Lager- oder inländischen Bestimmungsort und das Abfertigungszollamt zu enthalten haben.

Schlagworte

BGBl. Nr. 129/1955, Lagerort

Gesetzesnummer

10010532

Dokumentnummer

NOR12134575

Alte Dokumentnummer

N8198816927J