Kurztitel
Lebensmittel-Importmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 215/1995Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1995,
Text
§ 1. (1) Empfänger im Sinne des § 52 Abs. 2 lit. b des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, haben die in der Anlage genannten und aus dem Zollausland zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung eingeführten Waren dem Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich sich die Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet, in zweifacher Ausfertigung zu melden. Befindet sich die zu meldende Ware jedoch auf dem Transport, so hat die Meldung an jenen Landeshauptmann zu erfolgen, in dessen Amtsbereich sich der Lagerort befindet, an den die Ware auf Veranlassung des Empfängers verbracht wird.Paragraph eins, (1) Empfänger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, Litera b, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, haben die in der Anlage genannten und aus dem Zollausland zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung eingeführten Waren dem Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich sich die Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet, in zweifacher Ausfertigung zu melden. Befindet sich die zu meldende Ware jedoch auf dem Transport, so hat die Meldung an jenen Landeshauptmann zu erfolgen, in dessen Amtsbereich sich der Lagerort befindet, an den die Ware auf Veranlassung des Empfängers verbracht wird.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat unverzüglich die Zweitausfertigung der Meldung dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Meldung hat unter Verwendung der hiefür amtlich aufgelegten Formblätter zu erfolgen, die insbesondere Angaben über den Empfänger, über die Ware nach Art, Sachbezeichnung, Nummer und Unternummer bzw. ex-Position gemäß der Anlage, die Menge der Ware, den Hersteller der Ware, das Erzeugungsland, den Lager- oder inländischen Bestimmungsort und das Abfertigungszollamt zu enthalten haben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 129/1955, Lagerort