Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten:
„Pflanzen'' und „Waren pflanzlicher Herkunft'' alle lebenden Pflanzen sowie Teile derselben und Pflanzenerzeugnisse;
„Schadfaktoren'' Schädlinge und Krankheiten an Pflanzen sowie Unkräuter;
„besonders gefährliche Schadfaktoren'' Schadfaktoren, die im Falle eines Massenauftretens nachteilige Auswirkungen an den Kulturen auf dem Gebiet der beiden Vertragsparteien haben können;
„Grenzgebiet'' das Gebiet, welches sich auf eine Entfernung von 10 km Luftlinie zu beiden Seiten der gemeinsamen Staatsgrenze erstreckt;
„Kalamitätsvorkommen'' ein plötzliches Massenauftreten von Schadfaktoren, welches große materielle oder ökologische Schäden verursachen kann.
Dokumentnummer
NOR12134592
Alte Dokumentnummer
N8198817072J