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Art. 2

Fassungen
01.12.1988 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 559/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.12.198821.09.2001 BGBl. Nr. 559/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1988BGBl. Nr. 559/1988

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste der besonders gefährlichen Schadfaktoren vereinbaren. Abänderungen und Ergänzungen dieser Liste können im Bedarfsfall von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Die dazu erforderlichen Beratungen finden abwechselnd in einem der Staaten der Vertragsparteien statt.
  2. Absatz 2,Im Interesse des Schutzes ihrer Staatsgebiete vor Schadfaktoren unterstützen einander die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der besonders gefährlichen Schadfaktoren und arbeiten zum Schutz vor Einschleppung von Schadfaktoren in ihre Gebiete und Ausbreitung von Schadfaktoren auf ihren Gebieten zusammen.

Gesetzesnummer

10010533

Dokumentnummer

NOR12134593

Alte Dokumentnummer

N8198817073J