Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste der besonders gefährlichen Schadfaktoren vereinbaren. Abänderungen und Ergänzungen dieser Liste können im Bedarfsfall von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Die dazu erforderlichen Beratungen finden abwechselnd in einem der Staaten der Vertragsparteien statt.
(2)Absatz 2,Im Interesse des Schutzes ihrer Staatsgebiete vor Schadfaktoren unterstützen einander die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der besonders gefährlichen Schadfaktoren und arbeiten zum Schutz vor Einschleppung von Schadfaktoren in ihre Gebiete und Ausbreitung von Schadfaktoren auf ihren Gebieten zusammen.
Dokumentnummer
NOR12134593
Alte Dokumentnummer
N8198817073J