Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die zuständigen Organe der Vertragsparteien halten bei der Aus- und Durchfuhr von Pflanzen in oder durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei deren hiefür geltende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes ein. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander diese Vorschriften unverzüglich nach deren Inkrafttreten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien informieren einander über die einzelnen zur Ein- und Durchfuhr von Waren pflanzlicher Herkunft in ihrem Staatsgebiet vorgesehenen Grenzübergänge.
Schlagworte
Ausfuhr, Einfuhr
Dokumentnummer
NOR12134594
Alte Dokumentnummer
N8198817074J