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Art. 4

Fassungen
01.12.1988 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 559/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.12.198821.09.2001 BGBl. Nr. 559/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1988BGBl. Nr. 559/1988

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Sendungen von Waren pflanzlicher Herkunft werden bei der Ausfuhr und Durchfuhr von einer von der zuständigen Pflanzenschutzorganisation ausgestellten phytosanitären Bescheinigung entsprechend der Anlage der Internationalen Pflanzenschutzkonvention begleitet, wenn die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in oder durch deren Gebiet die Ein- oder Durchfuhr erfolgt, eine solche Bescheinigung für Waren pflanzlicher Herkunft erfordern.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Organe der Vertragsparteien werden sich darum bemühen, bei der Aus- und Durchfuhr von Waren pflanzlicher Herkunft durch Verwendung geeigneten Verpackungsmaterials, durch geeignete Transportmittel und durch sorgfältige Manipulation der Sendungen die Einschleppung von Schadfaktoren in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in oder auf diesen Sendungen nicht vorhanden sein dürfen, zu verhindern.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Gesetzesnummer

10010533

Dokumentnummer

NOR12134595

Alte Dokumentnummer

N8198817075J