Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Sendungen von Waren pflanzlicher Herkunft werden bei der Ausfuhr und Durchfuhr von einer von der zuständigen Pflanzenschutzorganisation ausgestellten phytosanitären Bescheinigung entsprechend der Anlage der Internationalen Pflanzenschutzkonvention begleitet, wenn die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in oder durch deren Gebiet die Ein- oder Durchfuhr erfolgt, eine solche Bescheinigung für Waren pflanzlicher Herkunft erfordern.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Organe der Vertragsparteien werden sich darum bemühen, bei der Aus- und Durchfuhr von Waren pflanzlicher Herkunft durch Verwendung geeigneten Verpackungsmaterials, durch geeignete Transportmittel und durch sorgfältige Manipulation der Sendungen die Einschleppung von Schadfaktoren in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in oder auf diesen Sendungen nicht vorhanden sein dürfen, zu verhindern.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Dokumentnummer
NOR12134595
Alte Dokumentnummer
N8198817075J