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Art. 6

Fassungen
01.12.1988 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 559/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.12.198821.09.2001 BGBl. Nr. 559/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1988BGBl. Nr. 559/1988

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander
    1. Litera a
      jährlich spätestens bis 31. März des folgenden Jahres einen Bericht über das Auftreten und die Verbreitung der in der Liste gemäß Artikel 2, Absatz eins, genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren auf ihrem Staatsgebiet unter Angabe der befallenen Gebiete sowie der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen übermitteln und
    2. Litera b
      über jedes Auftreten der in der Liste gemäß Artikel 2, Absatz eins, genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren, denen besondere Schadensbedeutung zukommt, und über Massenauftreten weiterer Schadfaktoren eine sofortige Mitteilung machen, sofern die Schadfaktoren im Grenzgebiet auftreten.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden informieren einander über alle vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen gegen die in der Liste gemäß Artikel 2, Absatz eins, genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren, die im Grenzgebiet durchgeführt werden, sowie über die anzuwendenden Mittel und über die Anwendungstechnik. Das gilt nicht für übliche Pflanzenschutzmaßnahmen, die die Kulturen in dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht beeinträchtigen können.

Gesetzesnummer

10010533

Dokumentnummer

NOR12134597

Alte Dokumentnummer

N8198817077J