Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander
jährlich spätestens bis 31. März des folgenden Jahres einen Bericht über das Auftreten und die Verbreitung der in der Liste gemäß Art. 2 Abs. 1 genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren auf ihrem Staatsgebiet unter Angabe der befallenen Gebiete sowie der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen übermitteln undjährlich spätestens bis 31. März des folgenden Jahres einen Bericht über das Auftreten und die Verbreitung der in der Liste gemäß Artikel 2, Absatz eins, genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren auf ihrem Staatsgebiet unter Angabe der befallenen Gebiete sowie der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen übermitteln und
über jedes Auftreten der in der Liste gemäß Art. 2 Abs. 1 genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren, denen besondere Schadensbedeutung zukommt, und über Massenauftreten weiterer Schadfaktoren eine sofortige Mitteilung machen, sofern die Schadfaktoren im Grenzgebiet auftreten.über jedes Auftreten der in der Liste gemäß Artikel 2, Absatz eins, genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren, denen besondere Schadensbedeutung zukommt, und über Massenauftreten weiterer Schadfaktoren eine sofortige Mitteilung machen, sofern die Schadfaktoren im Grenzgebiet auftreten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden informieren einander über alle vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen gegen die in der Liste gemäß Art. 2 Abs. 1 genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren, die im Grenzgebiet durchgeführt werden, sowie über die anzuwendenden Mittel und über die Anwendungstechnik. Das gilt nicht für übliche Pflanzenschutzmaßnahmen, die die Kulturen in dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht beeinträchtigen können.Die zuständigen Behörden informieren einander über alle vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen gegen die in der Liste gemäß Artikel 2, Absatz eins, genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren, die im Grenzgebiet durchgeführt werden, sowie über die anzuwendenden Mittel und über die Anwendungstechnik. Das gilt nicht für übliche Pflanzenschutzmaßnahmen, die die Kulturen in dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht beeinträchtigen können.
Dokumentnummer
NOR12134597
Alte Dokumentnummer
N8198817077J