Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 7
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes insbesondere durch
den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Forschung und der praktischen Methoden des Pflanzenschutzes;
den kostenlosen Austausch von Fachinformationen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes;
den Austausch von Experten entsprechend den im Art. 8 zitierten Arbeitsplänen.den Austausch von Experten entsprechend den im Artikel 8, zitierten Arbeitsplänen.
Dokumentnummer
NOR12134598
Alte Dokumentnummer
N8198817078J