Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren, entsprechend dem Bedarf, abwechselnd in einem der Staaten der Vertragsparteien gemeinsame Beratungen von Experten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
zum Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens und
zur gemeinsamen Erarbeitung von Arbeitsplänen mit einer Geltungsdauer von jeweils 5 Jahren vorzunehmen. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Kosten, die mit dem Aufenthalt der zu gemeinsamen Beratungen entsendeten Experten zusammenhängen, werden von jener Vertragspartei getragen, die die Entsendung vornimmt.
(3)Absatz 3,Im Falle des Austausches von Experten trägt die entsendende Vertragspartei die Kosten für die Hin- und Rückreise. Die empfangende Vertragspartei trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Fahrtkosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes auf der Grundlage der Reziprozität und entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften.
Schlagworte
Erfahrungsaustausch, Hinreise
Dokumentnummer
NOR12134599
Alte Dokumentnummer
N8198817079J