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Art. 8

Fassungen
01.12.1988 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 559/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.12.198821.09.2001 BGBl. Nr. 559/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1988BGBl. Nr. 559/1988

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren, entsprechend dem Bedarf, abwechselnd in einem der Staaten der Vertragsparteien gemeinsame Beratungen von Experten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
    1. Litera a
      zum Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens und
    2. Litera b
      zur gemeinsamen Erarbeitung von Arbeitsplänen mit einer Geltungsdauer von jeweils 5 Jahren vorzunehmen. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Kosten, die mit dem Aufenthalt der zu gemeinsamen Beratungen entsendeten Experten zusammenhängen, werden von jener Vertragspartei getragen, die die Entsendung vornimmt.
  3. Absatz 3,Im Falle des Austausches von Experten trägt die entsendende Vertragspartei die Kosten für die Hin- und Rückreise. Die empfangende Vertragspartei trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Fahrtkosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes auf der Grundlage der Reziprozität und entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften.

Schlagworte

Erfahrungsaustausch, Hinreise

Gesetzesnummer

10010533

Dokumentnummer

NOR12134599

Alte Dokumentnummer

N8198817079J