Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutz - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1988 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Bei Kalamitätsvorkommen von Schadfaktoren im Grenzgebiet koordinieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ihre Bekämpfungsmaßnahmen und leisten einander entsprechend ihren Möglichkeiten technische und fachliche Hilfe.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der im Abs. 1 festgelegten Bestimmung werden nach Bedarf gemischte Kommissionen gebildet. Sie setzen sich aus Vertretern beider Vertragsparteien paritätisch zusammen und empfehlen einvernehmlich den Umfang und die Methoden der Bekämpfungsmaßnahmen.Zur Durchführung der im Absatz eins, festgelegten Bestimmung werden nach Bedarf gemischte Kommissionen gebildet. Sie setzen sich aus Vertretern beider Vertragsparteien paritätisch zusammen und empfehlen einvernehmlich den Umfang und die Methoden der Bekämpfungsmaßnahmen.
(3)Absatz 3,Die Einberufung der Kommission erfolgt durch einen Vertreter der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Kalamität zuerst aufgetreten ist. Dieser führt auch den Vorsitz in der Kommission.
Dokumentnummer
NOR12134600
Alte Dokumentnummer
N8198817080J