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Art. 9

Fassungen
01.12.1988 bis 21.09.2001 — BGBl. Nr. 559/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.12.198821.09.2001 BGBl. Nr. 559/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2001,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1988BGBl. Nr. 559/1988

Außerkrafttretensdatum

21.09.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 224/2001

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Bei Kalamitätsvorkommen von Schadfaktoren im Grenzgebiet koordinieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ihre Bekämpfungsmaßnahmen und leisten einander entsprechend ihren Möglichkeiten technische und fachliche Hilfe.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der im Absatz eins, festgelegten Bestimmung werden nach Bedarf gemischte Kommissionen gebildet. Sie setzen sich aus Vertretern beider Vertragsparteien paritätisch zusammen und empfehlen einvernehmlich den Umfang und die Methoden der Bekämpfungsmaßnahmen.
  3. Absatz 3,Die Einberufung der Kommission erfolgt durch einen Vertreter der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Kalamität zuerst aufgetreten ist. Dieser führt auch den Vorsitz in der Kommission.

Gesetzesnummer

10010533

Dokumentnummer

NOR12134600

Alte Dokumentnummer

N8198817080J