Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/2011Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Untersuchung zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer erfolgt bei Weinmengen bis insgesamt 10 000 Liter je Betrieb und Jahr kostenlos. Die Menge von 10 000 Litern darf höchstens auf vier Untersuchungen aufgeteilt werden, wobei eine kostenlose Untersuchung nur dann erfolgt, wenn eine Bewilligung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011
Dokumentnummer
NOR12143902
Alte Dokumentnummer
N8199961640L