Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 514/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/2011Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13,60 S. Das Entgelt für die gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13,60 S.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011
Dokumentnummer
NOR12143901
Alte Dokumentnummer
N8199961639L