Rechtstracker.at

Anl. 1 LRG-K

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.198931.12.2004 BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 380/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Abkürzung

LRG-K

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

                                                           Anlage 1

                                                           --------

                                                           zu § 12

Emissionsgrenzwerte

  1. Ziffer eins
    Grenzwerte für staubförmige Emissionen:

  1. Litera a
    Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 1:

Tabelle 1

------------------------------------------------------

  Brennstoffwärmeleistung           Emissionsgrenzwerte

           (MW)                           (mg/m3)

------------------------------------------------------

       bis 5 ...........                    150

größer als 5 ...........                     50

Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. Litera b
    Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 2:

Tabelle 2

--------------------------------------------------------------------

Brennstoffwärmeleistung    bis 10        größer als 10        größer

           (MW)                                 bis 50        als 50

--------------------------------------------------------------------

       Brennstoffe             Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

--------------------------------------------------------------------

Heizöl schwer               110        bis                      50

                                       31. 12. 1991:  110

                                       ab 1. 1. 1992:  80

Heizöl mittel                80        bis                      50

                                       31. 12. 1991:   80

                                       ab 1. 1. 1992:  60

Heizöl leicht                50                        50       50

Heizöl

  extra leicht               30                        30       30

Gas (Rechen-

  wert)                      10                        10       10

  1. Litera c
    Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Massekonzentration im Verbrennungsgas 150 mg/m3 nicht überschreitet.

  1. Litera d
    Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach (Rußzahl) für Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten.

  1. Ziffer 2
    Grenzwerte für Schwefeldioxid(SO2)-Emissionen:

  1. Litera a
    Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 3:

Tabelle 3

--------------------------------------------------------------------

Brennstoff-                                  größer als

wärmeleistung                   größer als    150 bis     größer als

    (MW)           10 bis 50    50 bis 150      300          300

--------------------------------------------------------------------

Brennstoffe                  Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

--------------------------------------------------------------------

Braunkohle           2 000        1 000         600          400

sonstige feste       1 000        1 000         200          200

flüssige             1 700        1 100         350          200

Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert) zu beziehen.

  1. Litera b
    Die in der Tabelle 3 angeführten Emissionsgrenzwerte gelten auch, wenn konventionelles Gas beigefeuert wird.

  1. Litera c
    In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW dürfen nur solche konventionelle flüssige Brennstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt angegeben in Prozent der Masse, die in Tabelle 4 enthaltenen Werte nicht übersteigt:

Tabelle 4

--------------------------------------------------------------------

Brennstoffwärmeleistung                                 größer als 3

          (MW)                    bis 3                    bis 10

--------------------------------------------------------------------

                                         Emissionsgrenzwerte

                                               (mg/m3)

--------------------------------------------------------------------

Schwefelgehalt (%)                 0,3                       0,6

  1. Litera d
    In Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW dürfen ab 1. Jänner 1992 keine Braunkohlen oder Braunkohlenbriketts mit einem verbrennlichen Anteil an Schwefel von mehr als 1% verwendet werden, es sei denn, durch geeignete Maßnahmen werden die Schwefelemissionen im gleichen Ausmaß wie bei Verwendung der obgenannten Brennstoffe begrenzt.

  1. Ziffer 3
    Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO):

Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW gelten folgende Grenzwerte:

  1. für feste Brennstoffe ................................ 250 mg/m3

  2. für flüssige Brennstoffe ............................. 175 mg/m3

  3. für Brenngas ......................................... 100 mg/m3

Die Grenzwerte sind bezogen bei festen Brennstoffen auf 6%, bei Heizölen und Brenngasen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas.

  1. Ziffer 4
    Emissionsbegrenzung und Grenzwerte für Stickoxide (NOx):

  1. Litera a
    Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung wird jedenfalls entsprochen, wenn mindestens eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird:
    1. Ziffer eins
      Verwendung von Brennern, die auf Grund von Sachverständigengutachten als NOx-arme Brenner gelten;
    2. Ziffer 2
      Wirbelschichtverfahren;
    3. Ziffer 3
      Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;
    4. Ziffer 4
      Stufenverbrennung.

  1. Litera b
    Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW
für konventionelle feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten für die NOx-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO2):

  1. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 MW

     a) für Kohle ......................................... 600 mg/m3

     b) für flüssige Brennstoffe .......................... 450 mg/m3

     c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 300 mg/m3

  2. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 150 MW

     bis 300 MW

     a) für Kohle ......................................... 450 mg/m3

     b) für flüssige Brennstoffe .......................... 300 mg/m3

     c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 200 mg/m3

  3. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 300 MW

     bis 500 MW

     a) für Kohle ......................................... 300 mg/m3

     b) für flüssige Brennstoffe .......................... 200 mg/m3

     c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 150 mg/m3

  4. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 500 MW

     a) für Kohle ......................................... 200 mg/m3

     b) für flüssige Brennstoffe .......................... 150 mg/m3

     c) für gasförmige Brennstoffe ........................ 150 mg/m3

Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6%, für flüssige oder gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. Litera c
    Bei Anlagen gemäß Litera b, mit einer Rauchgas-Entstickungsanlage
auf Ammoniakbasis (NH3) dürfen die Ammoniakemissionen im Rauchgas (Ammoniakschlupf) nicht mehr als 10 mg/m3 betragen. Dieser Grenzwert ist auf die in Litera b, angegebene Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas zu beziehen.

  1. Litera d
    Bei Anlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen beheizt werden
(Abhitzekessel), dürfen die NOx-Emissionen 300 mg/m3, bezogen auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff, nicht überschreiten.

  1. Ziffer 5
    Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung:

  1. Litera a
    Die Emissionen von Dampfkesselanlagen, in denen Müll,
hausmüllähnliche Abfälle sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff verwendet wird, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen, Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h in der Folge als Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der nachfolgenden Liste bedeuten, daß dort keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind):

                                                Klein-       Groß-

                                               anlagen      anlagen

                                                    in mg/m3

1. Staubförmige Emissionen ...............        50           25

2. Gasförmige Emissionen

   a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben

      als Cl- ............................        30           15

   b) Fluorwasserstoff (HF), angegeben als

      F- .................................         0,7          0,7

   c) Schwefeldioxid (SO2) ...............         -          100

   d) Kohlenmonoxid (CO) .................       100          100

   e) Stickoxide, angegeben als

      Stickstoffdioxid ...................         -          100

3. Emissionen in Dampf- und/oder

   Partikelform

   a) Blei, Zink und Chrom einschließlich

      ihrer Verbindungen, zusammen .......         5            4

   b) Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich

      ihrer Verbindungen .................         1            1

   c) Cadmium und seine löslichen

      Verbindungen .......................         0,1          0,1

   d) Quecksilber und seine Verbindungen .         0,1          0,1

4. Organische Stoffe, angegeben als

   Gesamtkohlenstoff .....................        20           20

Die Emissionsgrenzwerte sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. Litera b
    Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von
polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen.

  1. Litera c
    Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, so ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1 200 ºC erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Anforderungen in Litera b, erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die Mindesttemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Mindesttemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.

  1. Litera d
    Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid (Paragraph 12, Absatz 10,)
anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme im Rahmen eines Probebetriebes durch einen befugten Sachverständigen (Paragraph 7, Absatz 2,) ein Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen ist:
  1. Ziffer eins
    Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff gemäß der Spezifikation des Herstellers oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung vorzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im Nachverbrennungsraum sowie auf Anordnung der Behörde auch die Einhaltung der Bestimmung in Litera b, zu überprüfen.

  1. Litera e
    Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid (Paragraph 12, Absatz 10,)
festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:
  1. Ziffer eins
    Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO und CO2 kontinuierlich registrierend zu ermitteln oder zumindest alle zwei Stunden zu protokollieren, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu errechnen ist.
  2. Ziffer 2
    Bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu errechnen ist.

  1. Litera f
    Im Rahmen der Überwachung (Paragraph 7, Absatz eins,) ist bei Kleinanlagen alle
drei Jahre, bei Großanlagen jährlich die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in Litera b, enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.

  1. Ziffer 6
    Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder
Holzresten befeuerten Dampfkesselanlagen:

  1. Litera a
    Bei Dampfkesselanlagen mit einer 150 kW übersteigenden
Brennstoffwärmeleistung, die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
  1. Ziffer eins
    Staubförmige Emissionen:

     a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        bis 2 MW .......................................... 150 mg/m3

     b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 2 MW bis 5 MW .......................... 120 mg/m3

     c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 5 MW ...................................  50 mg/m3

  2. Kohlenmonoxid-Emissionen:

     Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

     größer als 2 MW ...................................... 250 mg/m3

  3. Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):

     a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 50 MW bis 300 MW ....................... 300 mg/m3

     b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 300 MW ................................. 200 mg/m3

  4. Unverbrannte organische gasförmige Stoffe, angegeben als

     Kohlenstoff:

     a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        bis 0,5 MW ........................................ 150 mg/m3

     b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 0,5 MW bis 1 MW ........................ 100 mg/m3

     c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 1 MW ...................................  50 mg/m3

Die Grenzwerte sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. Litera b
    In den Anlagen darf kein Brennstoff, der mit polychlorierten
Kohlenwasserstoffen behandelt wurde, verbrannt werden.

  1. Litera c
    Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW auf
Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen.

  1. Ziffer 7
    Grenzwerte für Emissionen von mit Altöl befeuerten
Dampfkesselanlagen:

  1. Litera a
    Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl im Sinne des Altölgesetzes
1986, Bundesgesetzblatt Nr. 373, befeuert werden, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden:

  1. Staubförmige Emissionen ..............................  30 mg/m3

  2. Gasförmige Emissionen

     a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- .........  30 mg/m3

     b) Kohlenmonoxid (CO) ................................  65 mg/m3

     c) organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit einer

        Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW .........  30 mg/m3

  3. Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform

     a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer

        Verbindungen, zusammen ............................   4 mg/m3

     b) Cadmium und seine löslichen Verbindungen .......... 0,1 mg/m3

Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff.

  1. Litera b
    Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 10 MW auf
Grund der im Altöl enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) möglich ist, darf im Abgas die Emissionskonzentration des 2, 3, 7, 8-TCDD-Äquivalentes 0,1 ng/m3 nicht übersteigen.

  1. Litera c
    Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW
sind die Emissionen an Schwefeldioxid gemäß Tabelle 3 zu beschränken.

  1. Litera d
    Bei Mischfeuerung ist zur rechnerischen Ermittlung des Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in Abweichung von Litera a, Ziffer 2 a, für die Altölkomponente ein Grenzwert von 20 mg/m3 zu berücksichtigen.

  1. Litera e
    Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW
hat die Behörde im Genehmigungsbescheid (Paragraph 12, Absatz 10,) festzulegen, daß die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso wie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2 und gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen sind.

  1. Litera f
    Im Rahmen der Überwachung (Paragraph 7, Absatz eins,) ist alle drei Jahre, bei
Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW jährlich die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.

  1. Ziffer 8
    Grenzwerte für Emissionen von Laugenverbrennungsanlagen der Zellstofferzeugung:

Bei Dampfkesselanlagen, die zur Laugenverbrennung in der Zelluloseerzeugung dienen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

  a) Sulfatprozeß: Staub ................................   100 mg/m3

                   Schwefeldioxid .......................   800 mg/m3

                   gesamte reduzierte

                   Schwefelverbindungen,

                   ausgedrückt als H2S ..................    30 mg/m3

  b) Sulfitprozeß: Staub ................................   100 mg/m3

                   Schwefeldioxid:

                   saures Magnesiumbisulfit-Verfahren ... 1 000 mg/m3

                   Magnefite-Verfahren ..................   450 mg/m3

Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte und sind auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

Die Emissionsmessung hat sich nach den Bestimmungen der ÖNORM M 9464, Ausgabe Mai 1984, zu richten.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Dampfform, BGBl. Nr. 373/1986

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134563

Alte Dokumentnummer

N8198816820J